ANTRAG

zu TOP 44.10: Einrichtung eines Unterausschusses „Gedenken und Erinnerungskultur“ des Ausschusses für Kultur, Denkmal und Städtepartnerschaften

Der Rat der Stadt Krefeld beschließt,

  1. gemäß § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Krefeld die Bildung eines „Unterausschusses Gedenken und Erinnerungskultur“ als Unterausschuss des Ausschusses für Kultur, Denkmal und Städtepartnerschaften.

  1. Die Anzahl der Mitglieder wird auf 9 festgelegt. Die Mitglieder werden vom Rat aus der Mitte des Ausschusses für Kultur, Denkmal und Städtepartnerschaften per Listenwahl analog zu § 50 Abs. 3 GO NRW gewählt

  1. Der Unterausschuss wählt seinen Vorsitz aus seiner Mitte, gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW. Eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für den Vorsitz ist nicht vorgesehen.

  1. Der Unterausschuss tagt mindestens zwei Mal jährlich und erstattet Bericht im Fachausschuss, in welchem die vorberatenen Beschlüsse beschlossen werden.

  1. Die Verwaltung prüft die Möglichkeit, der Villa Merländer einen stimmberechtigten Sitz im Unterausschuss zukommen zu lassen.

Begründung

Die kommunale Gedenk- und Erinnerungskultur ist ein besonders sensibles Aufgabenfeld. Die angemessene Beteiligung von zivilgesellschaftlichen und wissenschaftlichen Akteur*innen—darunter insbesondere Einrichtungen wie die Jüdische Gemeinde Krefeld, die Villa Merländer, historische Vereine und erinnerungskulturelle Initiativen—erfordert eine fachlich fundierte, verantwortungsvolle und vertrauensvolle Ausschussarbeit. Die Bildung eines eigenen Unterausschusses dient:

  • der fachlichen Entlastung des Kulturausschusses,

  • der konzentrierten Bearbeitung der komplexen und vielfältigen Themen im Bereich Gedenken und Erinnerung,

  • der Gewährleistung eines sensiblen und professionellen Umgangs mit beteiligten Expert*innen und Institutionen,

  • einer breiten und fairen demokratischen Beteiligung, unabhängig von parteipolitischen oder extremistischen Einflussnahmen in der Ausschussführung.

Die Übertragung klar definierter Entscheidungsbefugnisse auf den Unterausschuss ist durch § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung ausdrücklich zulässig. Das Modell entspricht der gängigen kommunalrechtlichen Praxis, wie sie u. a. in der Stadt Köln bereits angewendet wird.