Antrag

PV auf städtischen Liegenschaften vor dem Hintergrund explodierender Energiepreise durch Kriege

1. Der Betriebsausschuss Zentrales Gebäudemanagement beschließt die Ausstattung von Dächern kommunaler Gebäude bei Bau- und Sanierungsmaßnahmen mit Priorität zu behandeln und zeitnah auf Grundlage der Potentialanalyse vom 13.05.2025 (Vorlage 7573/25) die Errichtung von PV-Anlage zu verfolgen. Insbesondere bei Neubauten und Sanierungen von Dachflächen wird die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen verfolgt.

2. Der Betriebsausschuss prüft außerdem, ob die Möglichkeit besteht, durch Miet- oder Pachtmodelle mit lokalen Partnern, wie z.B. Energiegenossenschaften, von dem PV Potential städtischer Gebäude zu profitieren, ohne selbst in die Anlagen investieren zu müssen.

3. Das Zentrale Gebäudemanagement nimmt die Verhandlungen mit der SWK auf, um eine Abrechnung nach dem Stromkreisbilanzmodell der städtischen Gebäude zu etablieren. Dabei wird auf den bereits durch den Betriebsausschuss im Rahmen des Vorgangs 1808/21 E angestoßenen Prüfauftrag Bezug genommen. Im Vorgang 2180/21 wurde hierzu festgehalten:
„Der Betriebsausschuss beauftragt das ZGM gemeinsam mit der SWK Energie GmbH, ein Konzept für eine vertragliche Ausgestaltung und ein Betreiber-Dienstleister-Modell zur Stromkreisbilanzierung zu entwickeln.“
Die Verwaltung wird gebeten, auf dieser Grundlage die Gespräche fortzuführen und über den Sachstand zu berichten.

Begründung:

Der Krieg im Nahen Osten hat erneut verdeutlicht, wie sprunghaft Energiepreise ansteigen können, wenn Lieferketten fossiler Brennstoffe gestört sind oder Märkte eine Verknappung erwarten. Die Eigenversorgung städtischer Gebäude mit Strom aus regenerativen Quellen – insbesondere Photovoltaik – ist eine wesentliche Grundlage nachhaltiger Haushaltsführung, da sie dazu beiträgt, die Energiekosten für den Betrieb städtischer Einrichtungen in einem leistbaren Rahmen zu halten.

Vor dem Hintergrund angespannter Haushaltslagen sind weiter ausufernde Energiekosten nicht tragbar. Zur Erhöhung der Eigennutzung von Strom wurden bereits im Jahr 2021 entsprechende Beschlüsse gefasst (Vorgänge 1808/21 und 2180/21).