Der Rat der Stadt Krefeld weist den Verwaltungsrat des Kommunalbetriebs Krefeld, AöR an, folgende Änderung in der Abfallsatzung mit sofortiger Wirkung zu erlassen:
„§ 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
(1) Die Benutzung der von dem KBK zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsordnungen, bei entgeltpflichtigen Anlieferungen nach den entsprechenden Entgeltregelungen. In diesen können für die Abnahme der Abfälle Beschränkungen vorgesehen und eine Vorbehandlung verlangt werden, soweit es der ordnungsgemäße Betrieb der jeweiligen Abfallentsorgungsanlage erfordert.
Die Zugänglichkeit der Abfallentsordungsanlagen wird für alle Benutzungsberechtigte unabhängig von der Mobilitätsform gewährleistet und eine Anlieferung zu Fuß oder per Fahrrad zu den regulären Öffnungszeiten ermöglicht“
Begründung:
Die Abfallentsorgung ist Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und darf somit auch über ausgegliederte Dienstleister Bürger*innen nicht ausschließen. In Krefeld gibt es viele Bürger*innen, die keine Fahrerlaubnis haben, kein Auto besitzen oder kein Mietauto/Taxi bezahlen können. Auch diesen Bürger*innen muss die Entsorgung am Wertstoffhof ermöglicht werden. Zwar können Sperrmülltermine gebucht werden und auf Schadstoffmobiltermine gewartet werden, nicht immer ist eine Buchung z.B. aufgrund sprachlicher oder digitaler Barrieren möglich oder vorhersehbar oder ein Lagern in einem Keller möglich. Auch dürfen viele Abfälle (mitunter Grünschnitt) nicht bei Sperrmüllterminen abgegeben werden. Genauso wie der Bedarf bei KfZ-Besitzer*innen für eine kurzfristige Entsorgungsmöglichkeit existiert, existiert dieser auch bei Bürger*innen ohne KfZ, die die Kommune nicht benachteiligen darf. Auch die Problematik wilden Mülls in Krefeld erfordert die kurzfristige Entsorgungsmöglichkeit für alle Bürger*innen.
Aktuell gilt jedoch am Wertstoffhof der GSAK ein Zutrittsverbot für Fußgänger*innen und Radfahrende. KBK und GSAK argumentieren mit einer vermeintlichen Gefahr durch Überholvorgänge von Radfahrenden an der Warteschlange vorbei.
Das erlassene Verbot ist ungeeignet, eine vermeintliche Gefahr einzudämmen, da vor und nach dem Tor des Wertstoffhofs das Gehen (und vor dem Tor auch das Fahrradfahren) erlaubt ist, dies jedoch gerade der vermeintliche „Gefahrenbereich“ ist, der geregelt werden soll. Die erlassene Maßnahme ist demnach untauglich, damit nicht verhältnismäßig und folglich rechtswidrig – auch in dem Falle, dass eine tatsächliche Gefahr angenommen werden würde. Offenkundig ist nur das Passieren des Tor mit zwei bestimmten Fortbewegungsarten verboten, eine klare Kartierung der Verbotszone fehlt. KfZ-Nutzer*innen müssen zum Entladen das KfZ verlassen und werden somit temporär Fußgänger*innen, sodass auch Arbeitsschutzargumente auf dem Hof nicht mehr konsistent begründet werden können. Da es kein Verbot für Mopeds, Motorräder und weitere Mobilitätsmittel gibt und nicht bekannt ist, dass Fußgänger*innen beim Gehen auf dem Gehweg Gefahren verursachen, liegt auch eine Willkürlichkeit des Verbots nahe, die wiederum zur Rechtswidrigkeit führt.
Es fehlt darüber hinaus eine Legitimation für die Maßnahme – für den/die Bürger*in ist keine Benutzungsordnung/Betriebsordnung einsehbar, welche solch einen Zugang verbietet, die Verbotszone klar regelt sowie andere Sicherheitsmaßnahmen vorgibt (beispielsweise Warnwesten beim Verlassen der Autos, etc). Eine solche Benutzungsordnung hätten KBK und Rat genehmigen müssen.
Es wurden vor dem generellen Verbot keinerlei mildere Maßnahmen zur Prävention z. B. von Überholmanövern geprüft: Es fehlte sogar schlicht die Kommunikation (und Regelung), dass ein Bedienen nach Ankunftszeit erfolgt. Da in anderen Städten Fußgänger*innen und Radfahrer*innen (aufgrund geringer Mengen, wenig Platzverbrauch auf dem Wertstoffhof, usw.) gerne vorgezogen werden, kann allein die Unkenntnis der Regelung Fehlverhalten fördern. Hier wären mitunter Schilder im Bereich der potenziellen Warteschlange möglich mit Hinweisen auf die Einreihung nach Ankunftszeit, auch für Radfahrende und Fußgänger*innen.
In einem sehr vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Leipzig geurteilt, dass der Wertstoffhof als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge nicht Radfahrende ausschließen darf – dort wurde mit einer deutlich greifbareren „Gefahr“ der Gegenseite argumentiert und die Maßnahme war auch geeigneter, eine vermeintliche Gefahrenzone abzudecken. (VG Leipzig AZ 1 K 223/22)
Nach Angabe des KBK ist die aktuell geltende Abfallsatzung mit Benutzungszwang und Benutzungsrecht aller Bürger*innen nicht klarstellend genug hinsichtlich der Zugänglichkeit der Abfallentsorgungsanlagen, sodass wir eine kurzfristige Satzungsänderung als geboten ansehen, damit die Kommune ihrer Pflichtaufgabe für alle Bürger*innen erfüllt.