ANFRAGE

Vereinbarkeit der Gestaltungssatzung „Historischer Stadtkern Krefeld-Uerdingen“ mit dem EEG

Sehr geehrter Herr Läckes,

vor dem Hintergrund des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023, wonach die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen

Die Gestaltungssatzung bestimmt, dass Solaranlagen an Fassaden im gesamten Geltungsbereich unzulässig sind (§ 8 Abs. 11).

* Wie bewertet die Verwaltung dieses absolute Verbot im Hinblick auf § 2 EEG 2023?

* Sieht die Verwaltung hier Anpassungsbedarf, um eine einzelfallbezogene Abwägung zu ermöglichen?

Nach § 12 Abs. 9 sind Solaranlagen auf Dachflächen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, grundsätzlich unzulässig. (§ 12 Abs. 9). In dicht bebauten historischen Quartieren sind nahezu alle Dachflächen zumindest partiell einsehbar. Damit entsteht faktisch ein weitreichender Ausschluss von Photovoltaikanlagen.

* Wie bewertet die Verwaltung diese Regelung vor dem Hintergrund des gesetzlich normierten Vorrangs erneuerbarer Energien?

* Wird bei der Entscheidungspraxis § 2 EEG ausdrücklich in die Abwägung eingestellt?

Begründung:

Der Ausbau erneuerbarer Energien ist zentraler Bestandteil kommunaler Klimaschutzpolitik. Gleichzeitig ist der Schutz des historischen Stadtkerns von hoher Bedeutung. Ziel sollte es sein, beide Belange rechtssicher und ausgewogen miteinander zu verbinden.