Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen:
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Unter welchen Voraussetzungen stellt die Pflasterung oder anderweitige Versiegelung von Vorgärten eine „andere zulässige Verwendung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 BauO NRW dar?
Ist insbesondere eine großflächige Pflasterung, die über notwendige Zufahrten, Zuwegungen, Stellplätze oder vergleichbare Nutzungen hinausgeht, zulässig? -
Wie kontrolliert die Verwaltung die Einhaltung des § 8 Abs. 1 BauO NRW und welche Maßnahmen ergreift sie bei festgestellten Verstößen?
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Welche heutige rechtliche Bedeutung haben der Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und Johannes Kleinewefers vom 15. April 1903 sowie die im Zusammenhang mit der Bebauung der Kempener Allee im Jahr 1903 eingetragenen Grunddienstbarkeiten? Können daraus noch heute Anforderungen an die Gestaltung oder Nutzung der Vorgärten hergeleitet werden?
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Wurde das in den Vereinbarungen von 1903 angekündigte Ortsstatut zur Regelung der Bebauung an der Kempener Allee erlassen? Falls ja, welche Regelungen enthält es hinsichtlich der Vorgärten und entfaltet es aufgrund von Überleitungsvorschriften (§ 233 Abs. 3 BauGB) heute noch Rechtswirkungen?
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Sind der Verwaltung weitere historische Ortsstatute, Baupolizeiverordnungen, Grunddienstbarkeiten oder vergleichbare Regelungen im Krefelder Stadtgebiet bekannt, die heute noch Rechtswirkung hinsichtlich der Gestaltung von Vorgärten und Freiflächen entfalten?
Begründung
§ 8 Abs. 1 BauO NRW verlangt grundsätzlich, dass nicht überbaute Flächen bebauter Grundstücke wasseraufnahmefähig belassen bzw. hergestellt und begrünt oder bepflanzt werden, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang großflächige Pflasterungen von Vorgärten mit dieser Vorgabe vereinbar sind.
An der Kempener Allee wurden in jüngerer Zeit Vorgärten teilweise großflächig versiegelt. Gleichzeitig bestehen für diesen Bereich historische Regelungen: In einem Notarvertrag vom 14. April 1903 (siehe Offenlageakte Kempener Allee K1A2 Blatt 111 ff im Stadtarchiv Krefeld) verpflichteten sich verschiedene Eigentümer unter anderem dazu, zwischen Gebäude und Straßenfluchtlinie einen mindestens fünf Meter tiefen Vorgarten anzulegen. Entsprechende Regelungen wurden auch in einen Vertrag zwischen der Stadt Krefeld und Johannes Kleinewefers vom 15. April 1903 (a.a.O., Blatt 83 ff) aufgenommen und durch Grunddienstbarkeiten abgesichert. Zudem war ein Ortsstatut zur Regelung der Bebauung vorgesehen.
Mit der Anfrage soll geklärt werden, welche Möglichkeiten nach geltendem Bauordnungsrecht und aufgrund der historischen Regelungen bestehen, weitere großflächige Versiegelungen von Vorgärten zu verhindern und damit Begrünung, Regenwasserversickerung und Klimaanpassung zu stärken.