Satzung

von  BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Krefeld 

Stand Januar 2019

Präambel

Das Grundsatzprogramm der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gilt für den Kreisverband Krefeld. Die im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Krefeld sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Krefeld. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Krefeld.

2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Krefeld gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Kreisvorstandes. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht in der Regel im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. Seinen Beitrag regelmäßig zu entrichten.
  3. Kommunale Mandats- und/oder Funktionsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Krefeld haben neben ihren satzungsgemäßen Mitgleidsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Kreisverband zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4 GRÜNE JUGEND

(1) Die GRÜNE JUGEND Krefeld ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Krefeld. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.

(2) Die GRÜNE JUGEND Krefeld hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

(3) Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND über die Konten des zugehörigen KV abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des KV erfasst werden.

(4) Sofern die GRÜNE JUGEND des KV Krefeld zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, sind diese im Rechenschaftsbericht des KV auszuweisen.

5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und so lange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind (jedoch mindestens 10 Mitglieder).

(3) Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und bei Vorstandssitzungen auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Kreisverbandes verbindlich ist.

6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung 4 Wochen, bei Satzungsänderungen 6 Wochen vorher per Post oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7  Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.

Auf Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(4) Die Mitgliederversammlung  beschließt insbesondere über Satzung, Programme und Wahlprogramme, den Haushalt und den Vorstandsbericht.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 7 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter.

Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Bewerberinnen und Bewerber für Wahlen, auf Grundlage der jeweils gültigen Gesetze.

(6) Delegierte werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen, Der Kreisvorstand wird für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abwählen.

(7)  Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

(8) Näheres regelt eine eventuelle Geschäftsordnung.

7 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • die/der Kassierer*in,
  • sowie maximal 4 weitere Mitglieder.

Der Vorstand muss mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

Dem Vorstand gehört qua Amt und ohne Wahl die Geschäftsführung an.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Kreisverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der/dem Kassierer*in bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der Mitgliederversammlung gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

8 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Frauenstatut. Wenn der Kreisverband kein eigenes Frauenstatut hat, gilt das Statut des Landesverbandes.

9 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

10 Satzungsbestandteile und -änderungen

(1) Wenn der Kreisverband kein Frauenstatut / keine Finanzordnung / keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut / die Finanzordnung / die Schiedsgerichtsordnung des des Landesverbandes.

(2) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen geändert werden. Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

11 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft.

Satzung zuletzt geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 19.03.2019